1. Bundeskriminalamt
Nein. Es ist ausschließlich dafür zuständig, Ausnahmegenehmigungen für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Enforce Tac-Präsentation von nach dem Waffengesetz (WaffG) verbotenen Waffen und Gegenständen zu erteilen. Zur Ein- und Ausfuhr nicht verbotener Waffen und Gegenstände sind andere Vorschriften zu beachten - siehe „Informationen zur Präsentation von Waffen“.
Nein. Es ist ausschließlich dafür zuständig, Ausnahmegenehmigungen für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Enforce Tac-Präsentation von verbotenen Waffen und Gegenständen nach dem Waffengesetz (WaffG) zu erteilen.
Nein. Das Bundeskriminalamt (BKA) erteilt nur Ausnahmegenehmigungen für Waffen und Gegenstände, die in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen enthalten sind.
2. AR-15/M16- und AK 47/74-Klone / Kriegswaffen
Wenn es sich bei solchen Waffen tatsächlich um die unten beschriebenen Kriegswaffen handelt oder andere Kriterien erfüllt sind (siehe 2.2), können sie nur mit einer Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Referat V B 8 - Kriegswaffenkontrolle - für die Enforce Tac zugelassen werden (siehe Punkt 4 in den Enforce Tac Waffenhinweisen).
- Es handelt sich dabei um ein original militärisches (i.d.R. vollautomatisches) Sturmgewehr, das - wie die vollautomatischen Originalversionen des AR-15 oder M16-Sturmgewehres - in der Kriegswaffenliste zum Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) enthalten ist.
- Es ist zwar eine nur halbautomatisch schießende Waffe, sie enthält aber Teile, die mit Teilen der Original-Kriegswaffe identisch sind (bei diesen Teilen handelt es sich um einen Verschluss, der modifiziert vollautomatisches Schießen zulassen würde, und/oder ein oberes Verschlussgehäuse, das eine sogenannte „Auto-Searcut“-Ausfräsung aufweist und/oder einen Lauf, der aus militärischer Fertigung stammt und genau die Maße des Laufes der Original-Kriegswaffen besitzt).
Wichtig hierzu: Die oben genannten Teile original militärischer Sturmgewehre sind auch rein als separate Einzelteile nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) komplett verboten!
Ja. Aber nur wenn eine Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dafür beantragt und erteilt wurde. Eine vorhandende „Auto-Searcut“-Ausfräsung bedeutet, dass die Waffe als Kriegswaffe anzusehen ist.

Nein. Das Bundeskriminalamt (BKA) erteilt nur Ausnahmegenehmigungen für Waffen und Gegenstände, die in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen enthalten sind.
Falls die zuständigen Behörden feststellen, dass komplett verbotene Kriegswaffen ohne Genehmigung zu Ausstellungszwecken auf der Enforce Tac importiert wurden oder das Kriegswaffen ohne Genehmigung auf der Enforce Tac ausgestellt werden, werden diese sichergestellt und es wird ein Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen dessen wird üblicherweise eine Geldstrafe festgesetzt und die sichergestellten Gegenstände eingezogen.
Nein. Die Kriegswaffen-Verbotsnorm gilt nur für Büchsen. Halbautomatische Flinten oder Vorderschaftrepetierflinten, egal ob sie die Optik von militärischen Sturmgewehren aufweisen oder nicht, können eventuell nur verbotene Waffen sein, falls sie bestimmte, andere Verbotsnormen erfüllen (siehe dazu die Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen!).
3. Einzelne Waffen und Gegenstände
Nein. - Ausnahme: Ausschließlich mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition im Kaliber unter 6,3 mm sind verboten und es ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen (siehe dazu Nr. 3 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen!). Kurzwaffen mit einem Kaliber von 6,3 mm oder mehr können nicht verboten sein!
Nein. Ein- und Ausfuhr sowie Präsentation auf der Enforce Tac sind möglich, soweit die diesbezüglichen Vorgaben im Infoblatt „Wichtige Informationen zum Transport und zur Präsentation von Waffen“ beachtet werden. Aufgrund ihrer Länge ist die Waffe rechtlich ein Kurzwaffe.
Solche Waffen sind in Deutschland komplett verbotene Schusswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG), die nur mit einer entsprechenden Genehmigung des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (siehe Punkt 4 der Enforce Tac Waffenhinweise) präsentiert werden dürfen.
Herausnehmbare Magazine für Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23.6“) für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!), die mehr als 20 Patronen aufnehmen können sowie herausnehmbare Magazine für Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23.6“) für Zentralfeuermunition (nicht für Randfeuermunition!), die mehr als 10 Patronen aufnehmen können, zählen in Deutschland nunmehr zu den verbotenen Gegenständen. Ebenso zählen zu den verbotenen Gegenständen reine Magazingehäuse für Magazine mit entsprechenden Magazinkapazitäten. Für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Enforce Tac-Präsentation von solchen Magazinen ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen (siehe dazu Nr. 38-42 in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“) Magazine mit einer geringeren Magazinkapazität sind weiterhin weder verboten noch erlaubnispflichtig!
Halbautomatische Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23,6") für Zentralfeuer-Munition (nicht für Randfeuer-Munition!) mit einem fest eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen und Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23,6") für Zentralfeuer-Munition (nicht für Randfeuer-Munition!) mit einem fest eingebauten Magazin mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen werden nun als verbotene Schusswaffen eingestuft. Für die Ein- und Ausfuhr sowie für die Enforce Tac-Präsentation von solchen Schusswaffen ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen (siehe dazu Nr. X - Y in der Auflistung zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“).
Reine Nachtsichtgeräte sind in der Regel hand-gehaltene Geräte mit einem Bildwandler oder elektronischer Lichtverstärkung, inklusive solcher auf Wärmebild-Technik, rein zur Beobachtung bei schlechten Lichtverhältnissen, ohne Absehen und ohne Anbringungsmöglichkeit an eine Waffe oder an eine Zieloptik. Sie sind keine verbotenen Gegenstände. Nachtzielgeräte dagegen sind Geräte mit einem Bildwandler oder elektronischer Lichtverstärkung, inklusive solcher auf Wärmebild-Technik, die zum Zielen mit Schusswaffen bei schlechten Lichtverhältnissen bestimmt sind und die an die Waffe bzw. deren Zieloptik angebracht werden. Es kann sich dabei um Komplettgeräte mit einem internen Absehen oder um Vorsätze oder Aufsätze für ein vorhandenes Zielfernrohr handeln. Zum Import, zur Ausstellung auf der Enforce Tac und zur Wiederausfuhr sämtlicher dieser Geräte ist weiterhin eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen, da diese weiter als verbotene Gegenstände eingestuft werden. Nachsicht-Vorsatz- und Aufsatzgeräte zur Anbringung an ein vorhandenes Zielfernrohr bleiben verboten obwohl Vorsatz- und Aufsatzgeräte in Deutschland nun ausnahmsweise für jagdliche Zwecke verwendet werden dürfen.

Ja. Zur Ein- und Ausfuhr und zur Präsentation auf der Enforce Tac ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür notwendig.
Laserzielgeräte projezieren einen Zielpunkt auf das Ziel, sind deshalb in Deutschland verboten und zum Import, zur Ausstellung auf der Enforce Tac sowie zu deren Wiederausfuhr ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) erforderlich (BKA-Ausnahmegenehmigung ist dafür zu beantragen). Red-Dot-Zielgeräte (auch mit Zielpunkten in anderen Farben) dagegen sind keine verbotenen Gegenstände, da ihr Zielpunkt oder Absehen lediglich im Gerät selbst sichtbar ist.
„Reguläre“ Taschenlampen sind ebenfalls als verbotene Gegenstände einzustufen, wenn dazu eine Anbringungsvorrichtung (Montage) zur Befestigung an Schusswaffen existiert. Ein reines getrenntes Ausstellen genügt nicht! Soweit eine Montage für auszustellende Taschenlampen existiert, sollte diese nicht mit zur Enforce Tac gebracht und lediglich etwa auf Abbildung verwiesen werden. Die Montage allein ist bereits ein verbotener Gegenstand für den gegebenenfalls auch eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.


Nein. Bereits das Vorliegen eines der Verbotskriterien führt dazu, dass eine Vorderschaftrepetierflinte in Deutschland eine verbotene Schusswaffe ist, zu deren Ein- und Ausfuhr sowie Präsentation auf der Enforce Tac eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen ist.

Nein. Nur Langwaffen (i.d.R. Büchsen, Flinten) mit einer Gesamtlänge von mehr als 60 cm sind verbotene Waffen, falls sie über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeschoben, zusammengeklappt und verkürzt werden können. Normale Langwaffen, die keinen anderen Verbotsnormen unterliegen, sind nicht verboten.
Nur die unter Nr. X bis Y und Z bis A in der in den Enforce Tac-Waffenhinweisen enthaltenen Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ enthaltenen Messer und Hieb- und Stichwaffen sind verbotene Gegenstände, so dass für deren Import, Export und Enforce Tac-Ausstellung eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) zu beantragen ist.
Für nicht in der Liste aufgeführte Messer und anderen Hieb- und Stichwaffen, wird keine BKA-Genehmigung benötigt, da diese keine generell verbotenen Gegenstände sind.
Nur Springmesser, deren aus dem Griff herausragende Teil der Klinge maximal 8,5 cm lang ist und die nicht zweiseitig geschliffen sind, sind keine verbotenen Gegenstände. Alle anderen Springmesser sind ebenso wie alle Fallmesser und Faustmesser verboten weshalb eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen ist.
Ein Schagstock ist kein verbotener Gegenstand, da er von vorne bis hinten die gleiche Masse hat. Ein Totschläger dagegen ist vorne schwerer und/oder biegsam/flexibel. Wie etwa auch Schlagringe, Stahlruten und Würgehölzer (siehe Nr. X bis Y und Z in der Liste zum „Antrag auf Ausnahmegenehmigung für verbotenen Waffen und Gegenständen“ in den Enforce Tac-Waffenhinweisen!) ist auch ein Totschläger ein verbotener Gegenstand in Deutschland und es ist eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) dafür zu beantragen.

4. Import / Export
Aussteller aus Nicht-EU-Ländern müssen Schusswaffen oder andere erlaubnispflichtige Gegenstände zollamtlich abfertigen lassen und für verbotene Waffen und Gegenstände zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen.
Aussteller aus EU-Ländern müssen die Ein- und Ausfuhr ihrer Schusswaffen und/oder ihrer anderen erlaubnispflichtigen Gegenstände von der Stadt Nürnberg genehmigen lassen (siehe hier Punkt 2 „Informationen zum Transport von Waffen und wesentlichen Waffenteilen“) und für verbotene Waffen und Gegenstände ebenfalls zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes beantragen.
Ja. Eindeutig! Keine Spedition mit dem Im- und Export erlaubnispflichtiger oder verbotener Ausstellungsgüter zu beauftragen führt häufig zu erheblichen Problemen, denn verschiedene Zollstellen sind nicht mit den Besonderheiten der Enforce Tac vertraut. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, die in Bezug auf die Enforce Tac besonders erfahren ist.
Artikel aus Nicht-EU-Ländern müssen zollamtlich abgefertigt werden. Von einer eigenständigen Ein- und Ausfuhr ist dringend abzuraten und auch DHL ist nicht mit den zollrechtlichen Besonderheiten der Waffenmesse vertraut. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, die in Bezug auf die Enforce Tac besonders erfahren ist.
Solche Waffen werden in der Regel durch den Zoll sichergestellt und der Zoll leitet ein Strafverfahren ein, im Rahmen dessen es üblicherweise zur Einziehung der Waffen und zur Verhängung einer Geldstrafe kommt. Sobald es zu einer Sicherstellung gekommen ist, kann das Enforce Tac-Management nichts mehr tun. Die richtige Vorgehensweise zur Waffeneinfuhr sollte vorab mit einer sachkundigen Spedition abgeklärt werden. Als Spediteur empfehlen wir die Firma SCHENKER, welche in Bezug auf die Enforce Tac besonders erfahren ist.
5. Wesentliche Waffenteile / Deko- u. Salutwaffen
Die rechtlich „wesentlichen Teile“ einer Schusswaffe sind:
1. der Lauf.
2. der Verschluss:
Dabei handelt es sich um das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil. Bei teilbaren Verschlüssen sind sowohl der Verschlusskopf als auch der Verschlussträger jeweils wesentliche Teile.
3. das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses jeweils nicht bereits Bestandteil des Laufes sind.
4. das Waffengehäuse:
Dabei handelt es sich um das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt.Setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, so sind beide Teile wesentliche Teile im Sinne des Gesetzes.
Bei Kurzwaffen (Gesamtlänge bis 60 cm/23.6“) wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bzw. Rahmen bezeichnet; soweit es für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt ist, ist es auch ein „wesentliches Teil“.
Halbautomatische Langwaffen (Gesamtlänge über 60 cm/23,6") haben ebenfalls oft ein Gehäuseober- und Unterteil (Upper und Lower Receiver, z.B. bei Halbautomaten im M16/AR-15 Stil). Beide Teile, auch einzeln, sind dann ebenfalls „wesentliche Teile“ im Sinne des deutschen Waffenrechts.
Diese „wesentliche Teile“ im Sinne des Gesetzes (nicht etwa auch Schaft, Griffschalen, Federn und Schrauben etc.!) sind auch als Einzelteile rechtlich den eigentlichen Schusswaffen gleichgestellt. Die Ein- und Ausfuhr solcher „wesentlicher Teile“ zu Präsentationszwecken auf der Enforce Tac unterliegt daher den gleichen Bestimmungen wie die Ein- und Ausfuhr der jeweiligen kompletten Schusswaffen.
Schalldämpfer stehen den wesentlichen Teilen und damit den Schusswaffen gleich. Sie sind damit erlaubnispflichtig. Hinsichtlich Ihrer Einfuhr, Ausstellung auf der Enforce Tac und Wiederausfuhr sind sie gleich den erlaubnispflichtigen Schusswaffen zu behandeln.
Achtung: Für Kriegswaffen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) bestimmte Schalldämpfer sind verboten! Für sie muss eine Ausnahmegenehmigung des BKA beantragt werden!
Nach der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 muss künftig gewährleistet sein, dass Schusswaffen, gleich welcher Art, durch eine Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden. Die Kriterien, die hierzu zu beachten sind, sind nahezu unüberschaubar. Wir empfehlen dringend, im eigenen Interesse möglichst davon abzusehen, entsprechende Deko-Waffen zu Ausstellungszwecken auf der IWA OutdoorClassics mitzubringen bzw. sie, falls sie unbedingt mitgebracht werden müssen, hinsichtlich Einfuhr, Präsentation und Wiederausfuhr wie scharfe Schusswaffen zu behandeln und die diesbezüglichen Bestimmungen dafür zu beachten. Zur Präsentation von anderen Anbauteile, wie Optiken etc., an Waffen verwenden Sie bitte sogenannte Red Guns oder Blue Guns oder ähnliche, nicht dem deutschen Waffenrecht unterliegende Gegenstände.
Die neuen Kriterien, die bezüglich des Umbaus einer scharfen Schusswaffe in eine Salutwaffe zu beachten sind, sind nahezu unüberschaubar. Ebenso verhält es sich mit Schusswaffen, die zu Salutwaffen umgebaut worden sind. Wir empfehlen dringend, im eigenen Interesse möglichst davon abzusehen, entsprechende Salutwaffen zu Ausstellungszwecken auf der Enforce Tac mitzubringen bzw. sie, falls sie unbedingt mitgebracht werden müssen, hinsichtlich Einfuhr, Präsentation und Wiederausfuhr wie scharfe Schusswaffen zu behandeln und die diesbezüglichen Bestimmungen dafür zu beachten.